Conterganstiftungsgesetz (ContStifG)
Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen

Ausfertigungsdatum: 13.10.2005


§ 19 ContStifG Finanzielle Ausstattung

Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind zu verwenden

1.
die Erträge aus den Mitteln nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, die nicht unter § 11 Satz 2 Nr. 1 fallen;
2.
Zuwendungen nach § 4 Abs. 2, soweit nicht die oder der Zuwendende etwas anderes bestimmt hat.