(CLNIG)
Gesetz zu dem Straßburger Übereinkommen vom 4. November 1988 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt (CLNI)


Ausfertigungsdatum: 06.08.1998

Stand: Geändert durch Art. 28 V v. 31.8.2015 I 1474

Art 1

(1) Dem in Straßburg am 4. November 1988 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Straßburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt (CLNI) wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

(2) Die Zustimmung erfolgt mit der Maßgabe, daß die in dem Übereinkommen enthaltenen Vorschriften innerstaatlich nicht unmittelbar anzuwenden sind.


Art 2

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach Maßgabe des Artikels 20 des Übereinkommens beschlossenen Änderungen der Haftungshöchstbeträge und der Rechnungseinheit in Kraft zu setzen.


Art 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 17 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.