I. Berufliche Grundbildung |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung
(§ 4 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz
(§ 4 Nr. 3) |
- a)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- b)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
- c)
-
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
- d)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
|
4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
(§ 4 Nr. 4) |
- a)
-
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
- d)
-
wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen
- e)
-
Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leichtentzündbaren Stoffen sowie von elektrischem Strom ausgehen, beachten
- f)
-
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen
- g)
-
arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen
- h)
-
im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich anführen
|
5 | Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Nr. 5) |
- a)
-
Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellen
- b)
-
Teilebedarf abschätzen und bereitstellen
- c)
-
Halbzeuge und Normteile nach technischen Unterlagen bereitstellen
- d)
-
Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen
- e)
-
Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nichteisenmetallen sowie von Kunst- und Naturstoffen unterscheiden
| 5*) | | | |
6 | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen
(§ 4 Nr. 6) |
- a)
-
Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden
- b)
-
technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
- c)
-
Skizzen anfertigen
- d)
-
Protokolle nach Anweisung erstellen
- e)
-
digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen und zuordnen
- f)
-
Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden
- g)
-
Datenträger handhaben
|
7 | Prüfen, Messen, Lehren
(§ 4 Nr. 7) |
- a)
-
Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspaltverfahren prüfen
- b)
-
Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
- c)
-
Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung prüfen
- d)
-
Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit Universalwinkelmessern messen
- e)
-
mit festen und verstellbaren Lehren prüfen
- f)
-
Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und Meßschieber, messen
- g)
-
Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und Lageabweichung messen
- h)
-
physikalische oder elektrische Größen nach Anleitung messen
| 6*) | | | |
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
|
8 | Fügen
(§ 4 Nr. 8) |
- a)
-
Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren
- b)
-
Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sichern
- c)
-
Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen
- d)
-
Bauteile durch Kaltnieten fügen
- e)
-
Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
- f)
-
Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten
- g)
-
Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen löten
- h)
-
Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben
| 7 | | | |
9 | manuelles Spanen und Umformen
(§ 4 Nr. 9) |
- a)
-
Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:
- aa)
-
Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und -oberfläche anreißen und kennzeichnen
- bb)
-
Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Meßpunkte körnen
- b)
-
Spanen und Zerteilen von Hand:
- aa)
-
Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstückes auswählen
- bb)
-
Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel auf Maß feilen
- cc)
-
Werkstücke zerteilend meißeln
- dd)
-
Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen sägen
- ee)
-
Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneiden
- ff)
-
Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere schneiden
- c)
-
Umformen:
- aa)
-
Bleche, Rohre und Profile biegen
- bb)
-
Bleche und Profile richten
- cc)
-
Bleche stauchen, strecken und schweifen
| 5 | | | |
10 | maschinelles Bearbeiten
(§ 4 Nr. 10) |
- a)
-
Maschinenwerte von handgeführten oder ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen; Arbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden
- b)
-
Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
- c)
-
Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen
- d)
-
Werkzeuge ausrichten und spannen
- e)
-
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken
- f)
-
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Maschinen trennen
- g)
-
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Maschinen schleifen
- h)
-
Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner, Bohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen
| 6 | | | |
11 | Instandhalten
(§ 4 Nr. 11) |
- a)
-
Behandeln von Oberflächen: Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bauteile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie Korrosionsschutzmittel auswählen und auftragen
- b)
-
Warten:
- aa)
-
Betriebsmittel reinigen und pflegen
- bb)
-
Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, nach betrieblichen Anweisungen verwenden
- cc)
-
Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren
- c)
-
Inspizieren und Funktion prüfen:
- aa)
-
lösbare Verbindungen, insbesondere Schraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen
- bb)
-
Bauteile auf mechanische Beschädigung und Verschleiß prüfen
- cc)
-
Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen
- dd)
-
Daten auf Typenschildern elektrischer Maschinen oder Geräte beachten
- ee)
-
elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf mechanische Beschädigung sichtprüfen
- ff)
-
typische Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen oder Geräte nennen und beachten
- gg)
-
elektrische Leitungen auf Isolationsbeschädigung prüfen
- hh)
-
Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Sicherungen prüfen
- d)
-
Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:
- aa)
-
Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen
- bb)
-
demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch ablegen
| 11 | | | |
12 | Drehen und Fräsen
(§ 4 Nr. 12) |
- a)
-
Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:
- aa)
-
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen
- bb)
-
Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnittiefe an Werkzeugmaschinen für Dreh- und Fräsoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen unter Anleitung bestimmen und einstellen
- cc)
-
Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen herstellen
- b)
-
Drehen und Fräsen:
- aa)
-
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von +- 0,1 mm und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 63 Mym, insbesondere unter Beachtung der Kühlschmierstoffe, mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plandrehen und Längs-Runddrehen herstellen
- bb)
-
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von +- 0,1 mm und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 10 und 40 Mym, insbesondere unter Beachtung der Kühlschmierstoffe, mit unterschiedlichen Fräsern durch Stirn-Umfangs-Planfräsen im Gegenlauf herstellen
| 12*) | | | |
- *)
-
Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft werden.
|
|
II. Berufliche Fachbildung |
1 | Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Nr. 5) |
- a)
-
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen
- b)
-
Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und der Be- und Verarbeitung nach Verwendungszweck auswählen
- c)
-
Werkzeuge, Prüf- und Meßgeräte sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und bereitstellen
- d)
-
Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus technischen Unterlagen, insbesondere aus Zeichnungen, ermitteln
- e)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten
- f)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
| | 4*) | | |
- g)
-
Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des Auftrages sowie organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen
- h)
-
Fertigungs- und Instandsetzungsumfang abschätzen
| | | 4 | |
2 | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen
(§ 4 Nr. 6) |
- a)
-
Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
- b)
-
Pneumatikschaltpläne lesen und anwenden
- c)
-
Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie Oberflächensymbole erkennen und zuordnen
- d)
-
Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen anwenden
- e)
-
technische Sachverhalte, insbesondere in Form von Protokollen und Berichten, aufzeichnen
| | 3*) | | |
3 | Prüfen, Messen, Lehren
(§ 4 Nr. 7) |
- a)
-
Längen und Formen unter Beachtung von Maß-, Form- und Lagetoleranzen mit entsprechenden Prüfmitteln unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten lehren und messen
- b)
-
Oberflächenbeschaffenheit in Abhängigkeit von ihrer Funktion beurteilen
| | 3*) | | |
4 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Nr. 13) |
- a)
-
Eigenschaften von Werkstoffen in bezug auf Be- und Verarbeitung, insbesondere beim Spanen und Umformen, unterscheiden
- b)
-
Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff und Bearbeitbarkeit unterscheiden
- c)
-
Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und unter Beachtung des Umgangs mit gefährlichen Arbeitsstoffen anwenden
- d)
-
Schleif- und Poliermittel auswählen und anwenden
| | 4*) | | |
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
|
5 | Löten, Schweißen, Kleben
(§ 4 Nr. 14) |
- a)
-
Löten, Schweißen:
- aa)
-
Betriebsbereitschaft der Löt- und Schweißeinrichtung herstellen
- bb)
-
Werkzeuge, Lote und Fluß- mittel nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen
- cc)
-
Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen unter Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit der Werkstoffe und der Eigenschaften der Löthilfsstoffe löten
- dd)
-
Schweißraupen auf Feinblechen aus Stahl durch Schweißen auftragen
- ee)
-
I-Nähte an Feinblechen aus Stahl schweißen
- b)
-
Kleben: Bauteile aus Metallen und Kunststoffen mit dem für die jeweilige Materialpaarung geeigneten Klebstoff unter Beachtung der klebstoffspezifischen Verarbeitungsbedingungen, insbesondere der Vorbereitung der Oberflächen, kleben
| | | 4 | |
6 | Wärmebehandeln, Härteprüfen
(§ 4 Nr. 15) |
- a)
-
Werkstücke härten, anlassen, glühen und vergüten
- b)
-
Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren härteprüfen
| | 4 | | |
7 | Montieren von Bauteilen zu Baugruppen
(§ 4 Nr. 16) |
- a)
-
Bauteile zu Baugruppen funktionsgerecht verbinden
| | 4 | | |
- b)
-
montierte Baugruppen funktionsgerecht richten, die Lage sichern sowie durch Sichtkontrolle, Messen und Lehren prüfen
| | | 4 | |
8 | Aufbauen und Prüfen von Pneumatikschaltungen
(§ 4 Nr. 17) |
- a)
-
Druck in pneumatischen Systemen messen und einstellen
- b)
-
Funktion pneumatischer Bauelemente prüfen
| | 2 | | |
9 | Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen von Hand und mit handgeführten Maschinen
(§ 4 Nr. 18) |
- a)
-
Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Lagetoleranz von +- 0,1 mm herstellen
- b)
-
Formen und Flächen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit handgeführten Maschinen durch Fräsen bearbeiten
- c)
-
Formen und Flächen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit handgeführten Maschinen durch Schleifen bearbeiten
- d)
-
Formen und Flächen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit handgeführten Maschinen durch Polieren bearbeiten
- e)
-
Formen und Flächen an gehärteten und ungehärteten Werkzeugteilen mit unterschiedlichen Werkzeugen und Hilfsmitteln von Hand und mit handgeführten Maschinen bearbeiten
| | 3 | | |
10 | Bearbeiten von Formen und Flächen an Instrumenten, Geräten oder Implantaten
(§ 4 Nr. 19) |
- a)
-
Formen und Flächen an Instrumenten, Geräten oder Implantaten von Hand und mit handgeführten Maschinen mit Hilfe von Poliermitteln und Polierhilfsmitteln polieren
- b)
-
Formen und Flächen an Instrumenten, Geräten oder Implantaten bürsten, polieren, glänzen
- c)
-
gehärtete und ungehärtete Instrumente, Geräte oder Implantate durch Rauhen, Karieren, Kehlen und Strahlen bearbeiten
| | | 8 | |
11 | Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen
(§ 4 Nr. 20) |
- a)
-
*P Datenein-*PE und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben
- b)
-
Programme an numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen erstellen, eingeben, testen, ändern und optimieren
- c)
-
Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und einstellen
- d)
-
Fehler in Programmen eingrenzen und korrigieren
| | | 4 | |
12 | Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werkzeugmaschinen
(§ 4 Nr. 21) |
- a)
-
Einrichten:
- aa)
-
Maschinenwerte in Abhängigkeit von Werk- und Schneidstoffkombinationen, von der Maschinen-, Werkzeug-, Werkstück- und Spannmittelstabilität, von der Form des Rohlings und des Werkzeugs sowie von der Oberflächenbeschaffenheit auswählen und einstellen
- bb)
-
Werkstückspannmittel, insbesondere Planscheiben, Spannfutter, Mitnehmerscheiben, Spannzangeneinrichtungen, Stirnseitenmitnehmer und Setzstöcke, vorbereiten und montieren
- cc)
-
Werkstücke ausrichten und spannen, Kollisionsgefahr beachten
- dd)
-
Werkzeuge auswählen und in fixierende und verstellbare Aufnahmen einsetzen
- ee)
-
Werkzeuge von Hand scharfschleifen
| | 3 | | |
- b)
-
Bohren, Senken, Reiben:
- aa)
-
Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen bis zu einer Lagetoleranz von +- 0,1 mm an Bohr- und Drehmaschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren, Profilsenken und Plansenken herstellen
- bb)
-
Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 rundreiben
- c)
-
Schleifen:
gehärtete und ungehärtete Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit +- 0,2 mm bearbeiten
| | 4 | | |
- d)
-
Drehen und Fräsen:
- aa)
-
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen bis zur Maßgenauigkeit IT 8 mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan- und Längs-Runddrehen auf Drehmaschinen bearbeiten
- bb)
-
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Formdrehen, insbesondere Radien und Kegel, auf Drehmaschinen bearbeiten
- cc)
-
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 8 mit unterschiedlichen Fräsern durch Umfangs-Planfräsen und Stirn-Umfangs-Planfräsen auf Fräsmaschinen bearbeiten
| | 4 | | |
-
-
- dd)
-
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan- und Längs-Runddrehen auf Drehmaschinen bearbeiten
- ee)
-
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 mit unterschiedlichen Fräsern durch Umfangs-Planfräsen und Stirn-Umfangs-Planfräsen auf Fräsmaschinen bearbeiten
- ff)
-
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit unterschiedlichen Fräsern durch Längsprofilfräsen auf Fräsmaschinen bearbeiten
- gg)
-
Teilungen an Werkstücken durch direktes Teilen herstellen
- hh)
-
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen auf numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen bearbeiten
| | | 12 | |
13 | Bearbeiten von Werkstücken durch Freiformschleifen
(§ 4 Nr. 22) |
- a)
-
ebene Flächen an Instrumenten von Hand schleifen
| | 8 | | |
- b)
-
zylindrische Flächen an Instrumenten von Hand schleifen
| | 6 | | |
- c)
-
analytisch nicht bestimmbare Flächen an Instrumenten und Implantaten freiformschleifen
| | | 13 | |
- d)
-
gehärtete Instrumente und Geräte schärfen
| | | 13 | |
14 | Montieren und Demontieren von Instrumenten, Geräten oder Implantaten
(§ 4 Nr. 23) |
- a)
-
Bauteile und Baugruppen funktionsgerecht verbinden
- b)
-
montierte Baugruppen funktionsgerecht richten, die Lage sichern sowie durch Sichtkontrolle, Messen und Lehren prüfen
- c)
-
Instrumente, Geräte oder Implantate unter Beachtung ihrer Funktion zerlegen und kennzeichnen
| | | 4 | |
15 | Prüfen und Einstellen der Funktion von Instrumenten, Geräten oder Implantaten
(§ 4 Nr. 24) |
- a)
-
Arbeitswege, Lageabweichungen, Spiel und Parallelität prüfen und korrigieren
- b)
-
die Einzelfunktion im montierten Zustand prüfen und korrigieren
- c)
-
die Gesamtfunktion, insbesondere Beweglichkeit und Schließkraft im Wirkungsbereich, prüfen und korrigieren
| | | 5 | |
16 | Instandsetzen von Instrumenten, Geräten oder Implantaten
(§ 4 Nr. 25) |
- a)
-
Instrumente, Geräte oder Implantate reinigen und unter Beachtung der Funktion zerlegen und kennzeichnen
- b)
-
Verschleißzustand feststellen und Art und Umfang der Instandsetzung festlegen
- c)
-
schadhafte Bauteile nacharbeiten
- d)
-
Ersatzteile herstellen
- e)
-
schadhafte Normteile austauschen
- f)
-
Bauteile funktionsgerecht zusammenbauen und Funktion prüfen
| | | 7 | |