Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV)
Verordnung zur Sanktionsbewehrung gemeinschafts- oder unionsrechtlicher Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit

Ausfertigungsdatum: 24.04.2013


§ 18 ChemSanktionsV Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und den auf ihrer Grundlage fortgeltenden Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung repariert wird,
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Einrichtung von einer zertifizierten natürlichen Person geprüft wird,
3.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, jeweils in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung kontrolliert wird,
4.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung mit einem dort genannten Leckage-Erkennungssystem versehen ist,
5.
entgegen Artikel 5 Absatz 3 oder Absatz 4 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Leckage-Erkennungssystem kontrolliert wird,
6.
entgegen Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
7.
entgegen Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b oder Absatz 3 Unterabsatz 2 eine dort genannte Aufzeichnung oder Kopie nicht oder nicht mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Aufzeichnung oder nach Erhalt der Kopie aufbewahrt,
8.
entgegen Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 3 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
9.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 die Rückgewinnung dort genannter Gase nicht sicherstellt,
10.
entgegen Artikel 8 Absatz 2 für die Rückgewinnung dort genannter Gasreste nicht sorgt,
11.
entgegen Artikel 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, 7, 8, 9, 10, 11 oder Absatz 12, jeweils in Verbindung mit Absatz 3, 4 oder Absatz 13, jeweils in Verbindung mit Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates – der Form der Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 39), ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung in Verkehr bringt,
12.
entgegen Artikel 12 Absatz 5 Satz 1
a)
in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder Unterabsatz 2 oder Absatz 13 oder
b)
in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 4 Unterabsatz 2 oder Absatz 13,
jeweils in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068, einen dort genannten Schaum, ein dort genanntes Polyol-Vorgemisch oder eine Schaumplatte in Verkehr bringt,
13.
entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 die dort genannte Dokumentation nicht gewährleistet oder die dort genannte Konformitätserklärung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt,
14.
entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Richtigkeit der dort genannten Dokumentation oder der dort genannten Konformitätserklärung bestätigt wird,
15.
entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
16.
entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 2 nicht sicherstellt, dass er erfasst wird,
17.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, nicht gewährleistet, dass die dort genannte berechnete Menge an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen die dort genannte zugewiesene oder übertragene Quote nicht überschreitet,
18.
entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 sich nicht oder nicht rechtzeitig registriert,
19.
entgegen Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, einem anderen Unternehmen erlaubt, die dort genannte Quote zu nutzen,
20.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, zuwiderhandelt,
21.
entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
22.
entgegen Artikel 19 Absatz 2, 3 oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
23.
entgegen Artikel 19 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, das dort genannte Prüfdokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
24.
entgegen Artikel 19 Absatz 6 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, nicht gewährleistet, dass die Richtigkeit der dort genannten Daten bestätigt wird,
25.
entgegen Artikel 19 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, den dort genannten Prüfbericht nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach dessen Eingang beim Unternehmen aufbewahrt oder
26.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 19 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber entgegen Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 333 vom 19.12.2007, S. 4) ein neu installiertes System nicht oder nicht rechtzeitig auf Dichtheit kontrolliert.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber entgegen Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 der Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 10) ein neu installiertes System nicht oder nicht rechtzeitig auf Dichtheit kontrolliert.