(1) Die Mitteilung nach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes hat unter Verwendung des Formblattes nach der Anlage zu erfolgen und muß zumindest die Angaben zu den Nummern 1 bis 4 des Formblattes umfassen. Sie hat 
        
            - 1.
- 
                bei akuten Erkrankungen nach Abschluß der Behandlung, 
- 2.
- 
                bei chronischen Erkrankungen nach Stellung der Diagnose, 
- 3.
- 
                bei einer Beratung im Zusammenhang mit einer Erkrankung nach Abschluß der Beratung, 
- 4.
- 
                sofern im Falle einer Erkrankung mit Todesfolge eine Obduktion durchgeführt wird, nach deren Abschluß 
        unverzüglich zu erfolgen. Wenn zur Beratung ein Informations- und Behandlungszentrum für Vergiftungen hinzugezogen wird, ist eine Mitteilung nur von dem behandelnden Arzt vorzunehmen.
    
    
(2) Das Bundesinstitut für Risikobewertung kann die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 auch auf andere geeignete Weise zulassen.