Biozid-Zulassungsverordnung (ChemBiozidZulV)
Verordnung über die Zulassung von Biozid-Produkten und sonstige chemikalienrechtliche Verfahren zu Biozid-Produkten und Biozid-Wirkstoffen

Ausfertigungsdatum: 04.07.2002


§ 1 ChemBiozidZulV Anwendungsbereich, Zweck

Diese Verordnung gilt für

1.
die Zulassung von Biozid-Produkten nach § 12a Satz 1 und § 12c des Chemikaliengesetzes,
2.
die Feststellung zum Entfallen der Zulassungsbedürftigkeit nach § 12a Satz 2 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes,
3.
die Registrierung von Biozid-Produkten nach § 12f des Chemikaliengesetzes,
4.
die Anerkennung ausländischer Zulassungen und Registrierungen nach § 12g des Chemikaliengesetzes,
5.
die Prüfung von Biozid-Wirkstoffen nach § 12h des Chemikaliengesetzes,
6.
die Vorlage von Unterlagen einschließlich Aufzeichnungen und Mitteilung von Änderungen in Fällen wissenschaftlicher oder verfahrensorientierter Forschung und Entwicklung nach § 12i Abs. 2 des Chemikaliengesetzes,
7.
die Genehmigung von Versuchen, bei denen es zu einer Freisetzung in die Umwelt kommen kann, nach § 12i Abs. 3 des Chemikaliengesetzes,
8.
die Mitteilung von Änderungen und neuen Erkenntnissen nach § 16f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes.
Sie dient der Regelung näherer Einzelheiten dieser Verfahren, die die gesetzlichen Regelungen in Teilbereichen konkretisieren.