Diese Verordnung gilt für
- 1.
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die Zulassung von Biozid-Produkten nach § 12a Satz 1 und § 12c des Chemikaliengesetzes,
- 2.
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die Feststellung zum Entfallen der Zulassungsbedürftigkeit nach § 12a Satz 2 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes,
- 3.
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die Registrierung von Biozid-Produkten nach § 12f des Chemikaliengesetzes,
- 4.
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die Anerkennung ausländischer Zulassungen und Registrierungen nach § 12g des Chemikaliengesetzes,
- 5.
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die Prüfung von Biozid-Wirkstoffen nach § 12h des Chemikaliengesetzes,
- 6.
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die Vorlage von Unterlagen einschließlich Aufzeichnungen und Mitteilung von Änderungen in Fällen wissenschaftlicher oder verfahrensorientierter Forschung und Entwicklung nach § 12i Abs. 2 des Chemikaliengesetzes,
- 7.
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die Genehmigung von Versuchen, bei denen es zu einer Freisetzung in die Umwelt kommen kann, nach § 12i Abs. 3 des Chemikaliengesetzes,
- 8.
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die Mitteilung von Änderungen und neuen Erkenntnissen nach § 16f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes.
Sie dient der Regelung näherer Einzelheiten dieser Verfahren, die die gesetzlichen Regelungen in Teilbereichen konkretisieren.