Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

Ausfertigungsdatum: 18.03.1971


§ 67 BZRG Eintragungen in der Erziehungskartei

Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Eintragungen in der gerichtlichen Erziehungskartei sind in das Erziehungsregister zu übernehmen.