Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

Ausfertigungsdatum: 18.03.1971


§ 62 BZRG Suchvermerke

Im Erziehungsregister können Suchvermerke unter den Voraussetzungen des § 27 nur von den Behörden gespeichert werden, denen Auskunft aus dem Erziehungsregister erteilt wird.