Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

Ausfertigungsdatum: 18.03.1971


§ 40 BZRG Nachträgliche Eintragung

Wird eine weitere Verurteilung im Register eingetragen oder erfolgt eine weitere Eintragung nach § 11, so kommt der betroffenen Person eine Anordnung nach § 39 nicht zugute, solange die spätere Eintragung in das Führungszeugnis aufzunehmen ist. § 38 Abs. 2 gilt entsprechend.