Ausfertigungsdatum: 12.07.2006
Die in § 2 Abs. 1 benannten Beschäftigten gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. § 13 Abs. 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet keine Anwendung.