Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung (BWFSPrV)
Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen

Ausfertigungsdatum: 23.04.2015


§ 24 BWFSPrV Belehrung

Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung hat die Schulleiterin oder der Schulleiter den Prüflingen die Bestimmungen der §§ 22 und 23 bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist zu dokumentieren.