Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung (BWFSPrV)
Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen

Ausfertigungsdatum: 23.04.2015


§ 16 BWFSPrV Aufgaben der mündlichen Abschlussprüfung

Die Prüfungsaufgabe, die zulässigen Hilfsmittel, den Erwartungshorizont und das Bewertungsschema soll die Fachlehrkraft festlegen, die das Fach der mündlichen Abschlussprüfung planmäßig unterrichtet hat.