(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung des Realschulabschlusses gehören: 
        
            - 1.
- 
                eine 180-minütige Klausur im Fach Deutsch, 
- 2.
- 
                eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch, 
- 3.
- 
                eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik, 
- 4.
- 
                eine 180-minütige Klausur im Fach Gemeinschaftskunde. 
        (2) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachschulreife gehören: 
        
            - 1.
- 
                eine 180-minütige Klausur im Fach Deutsch, 
- 2.
- 
                eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch, 
- 3.
- 
                eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und 
- 4.
- 
                
                    eine 120-minütige Klausur, und zwar 
                     
                        - a)
- 
                            in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Fach Pädagogik, 
- b)
- 
                            in der Fachrichtung Technik im Fach Physik, 
- c)
- 
                            in der Fachrichtung Wirtschaft im Fach Wirtschaftslehre mit Rechnungswesen. 
 
        (3) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife gehören: 
        
            - 1.
- 
                eine 240-minütige Klausur im Fach Deutsch, 
- 2.
- 
                eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch, 
- 3.
- 
                eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und 
- 4.
- 
                
                    eine 180-minütige Klausur, und zwar 
                     
                        - a)
- 
                            in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Fach Pädagogik und Psychologie, 
- b)
- 
                            in der Fachrichtung Technik im Fach Physik, 
- c)
- 
                            in der Fachrichtung Wirtschaft im Fach Betriebs- und Volkswirtschaftslehre. 
 
(4) Für Abschlüsse in den weiteren Fachrichtungen nach § 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe d werden die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung und die Prüfungsdauer von den Schulaufsichtsbehörden der Länder festgelegt.