(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung des Realschulabschlusses gehören:
- 1.
-
eine 180-minütige Klausur im Fach Deutsch,
- 2.
-
eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,
- 3.
-
eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik,
- 4.
-
eine 180-minütige Klausur im Fach Gemeinschaftskunde.
(2) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachschulreife gehören:
- 1.
-
eine 180-minütige Klausur im Fach Deutsch,
- 2.
-
eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,
- 3.
-
eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und
- 4.
-
eine 120-minütige Klausur, und zwar
- a)
-
in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Fach Pädagogik,
- b)
-
in der Fachrichtung Technik im Fach Physik,
- c)
-
in der Fachrichtung Wirtschaft im Fach Wirtschaftslehre mit Rechnungswesen.
(3) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife gehören:
- 1.
-
eine 240-minütige Klausur im Fach Deutsch,
- 2.
-
eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,
- 3.
-
eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und
- 4.
-
eine 180-minütige Klausur, und zwar
- a)
-
in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Fach Pädagogik und Psychologie,
- b)
-
in der Fachrichtung Technik im Fach Physik,
- c)
-
in der Fachrichtung Wirtschaft im Fach Betriebs- und Volkswirtschaftslehre.
(4) Für Abschlüsse in den weiteren Fachrichtungen nach § 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe d werden die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung und die Prüfungsdauer von den Schulaufsichtsbehörden der Länder festgelegt.