Bundeswaldgesetz (BWaldG)
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft

Ausfertigungsdatum: 02.05.1975


§ 33 BWaldG Umlage, Beiträge

(1) Der Forstbetriebsverband erhebt von den Mitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken. Die Umlage soll regelmäßig nach der Größe der zum Forstbetriebsverband gehörenden Grundstücke bemessen werden. Ein anderer Maßstab kann zugrunde gelegt werden, wenn dies angemessen ist.

(2) Der Forstbetriebsverband kann von den Mitgliedern für bestimmte Zwecke oder Leistungen Beiträge erheben.