(BWahlG)
Bundeswahlgesetz

Ausfertigungsdatum: 07.05.1956


§ 5 BWahlG Wahl in den Wahlkreisen

In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter gewählt. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.