(BWahlG)
Bundeswahlgesetz

Ausfertigungsdatum: 07.05.1956


§ 49 BWahlG Anfechtung

Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.