(BWahlG)
Bundeswahlgesetz

Ausfertigungsdatum: 07.05.1956


§ 19 BWahlG Einreichung der Wahlvorschläge

Kreiswahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am neunundsechzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.