(1) Wählbar ist, wer am Wahltage
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Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
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das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Nicht wählbar ist,
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wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
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wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
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(weggefallen)