Stand: Geändert durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a, f u. i u. Art. 5 G v. 25.6.1973 I 669
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829) beauftrage ich mit Zustimmung des Bundesministers des Innern das Bundesamt, in der von der Ermittlungszentrale herausgegebenen Ermittlungsliste auf Ersuchen der den Zivildienst durchführenden Stelle auch anerkannte Kriegsdienstverweigerer auszuschreiben, die sich der Zivildienstüberwachung durch Nichterfüllung ihrer Meldepflicht oder ihrer Pflicht nach § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Zivildienst in der Fassung vom 16. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 983) entziehen.
Das für die Ermittlung von Wehrpflichtigen, die sich der Erfassung entziehen, festgelegte Verfahren ist entsprechend anzuwenden. Alle nicht gelöschten Ermittlungsersuchen sind in den Ermittlungslisten nur bis zum Ende des Kalendervierteljahres weiterzuführen, in dem seit der erstmaligen Ausschreibung drei Jahre abgelaufen sind.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung