Stand: Geändert durch Abschn. I AnO v. 11.12.1969 BAnz. 1969, Nr. 237
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829) übernimmt das Bundesverwaltungsamt als beauftragte Behörde vom Auswärtigen Amt die Bearbeitung folgender Verwaltungsaufgaben:
Das Bundesverwaltungsamt untersteht in den übertragenen Angelegenheiten gemäß § 8 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes den fachlichen Weisungen des Auswärtigen Amtes.
Diese Anordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und tritt am 1. Juni 1969 in Kraft.
Der Bundesminister des Auswärtigen