BVL-Übertragungsverordnung (BVLÜV)
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Ausfertigungsdatum: 21.02.2003


§ 2 BVLÜV

§ 1 gilt nicht, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

1.
im Einzelfall eine in § 1 genannte Befugnis
a)
selbst wahrnimmt oder
b)
im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser übertragen hat oder
2.
eine in § 1 genannte Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen hat.