Ausfertigungsdatum: 17.04.1961
(1) Die nach § 2 ermittelte Punktzahl ist,
1. | wenn Schädigungsfolgen an beiden Beinen zusammentreffen, | um 10 Punkte, |
wenn jedoch beide Füße fehlen oder gebrauchsunfähig sind, | um 20 Punkte, | |
2. | wenn Schädigungsfolgen an beiden Armen zusammentreffen, | um 20 Punkte, |
wenn jedoch beide Hände fehlen oder gebrauchsunfähig sind, | um 40 Punkte, | |
3. | wenn eine Hand und ein ganzer Fuß fehlen oder gebrauchsunfähig sind, | um 20 Punkte, |
4. | wenn Schädigungsfolgen an zwei oder mehreren inneren Organsystemen zusammentreffen, | um 20 Punkte, |
5. | wenn Blindheit mit weiteren Schädigungsfolgen zusammentrifft, | um 30 Punkte, |
6. | wenn Blindheit mit Ausfall oder nahezu völligem Ausfall eines oder mehrerer weiterer Sinnesorgane zusammentrifft, | um 30 Punkte |
(2) Innere Organsysteme im Sinne des Absatzes 1 sind Atmung, Herz-Kreislauf, Verdauung, Harnapparat, Geschlechtsapparat, Blut einschließlich blutbildendem Gewebe und Immunsystem, die innere Sekretion sowie das Gehirn in seiner gesamten Funktion (ohne Aufteilung in Funktionsbereiche).