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(BVG§27bV)
Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge über Leistungen nach § 27b des Bundesversorgungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 28.11.1968


§ 5 BVG§27bV

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.

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