Soweit durch Rechtsvorschriften des Bundes nichts anderes bestimmt ist, wird der Bund im Geschäftsbereich des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen wie folgt vertreten: 
        
            - 1.
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                    Vertretung in gerichtlichen und schiedsrichterlichen Verfahren
                     
                        - a)
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                            In Verfahren, die das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen betreffen, ist der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen zur Vertretung berufen. 
- b)
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                            In Verfahren, die das Gesamtdeutsche Institut - Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben - betreffen, ist der Präsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben zur Vertretung berufen. 
- c)
- 
                            
                                Die Vertretung bleibt dem Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen vorbehalten, wenn
                                 
                                    - aa)
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                                        der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen den zugrunde liegenden Vertrag selbst geschlossen hat, 
- bb)
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                                        eine Entscheidung des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen den Gegenstand des Rechtsstreits bildet, 
- cc)
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                                        der Präsident oder der Vizepräsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben persönlich beteiligt ist. 
 
 
- 2.
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                Vertretung in VerwaltungsverfahrenFür die Vertretung des Bundes in Verwaltungsverfahren gilt Nr. 1 entsprechend. § 174 des Bundesbeamtengesetzes und § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleiben jedoch unberührt. 
- 3.
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                Rechtsgeschäftliche VertretungBei Rechtsgeschäften wird der Bund - unbeschadet besonders angeordneter Beschränkungen - durch den Präsidenten der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben insoweit vertreten, als der Bundesanstalt nach § 27 Abs. 1 der Wirtschaftsbestimmungen für die Reichsbehörden die Befugnis zur Erteilung von Annahme- und Auszahlungsanordnungen übertragen ist. Im übrigen vertritt der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen den Bund. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, die den Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstückes zum Gegenstand haben. 
- 4.
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                Abweichende RegelungenDer Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen kann im Einzelfall die Vertretung abweichend von dieser Anordnung regeln oder sie selbst übernehmen. 
- 5.
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                InkrafttretenDiese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. 
        Der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen