Soweit durch Rechtsvorschriften des Bundes nichts anderes bestimmt ist, wird der Bund im Geschäftsbereich des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen wie folgt vertreten:
- 1.
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Vertretung in gerichtlichen und schiedsrichterlichen Verfahren
- a)
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In Verfahren, die das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen betreffen, ist der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen zur Vertretung berufen.
- b)
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In Verfahren, die das Gesamtdeutsche Institut - Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben - betreffen, ist der Präsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben zur Vertretung berufen.
- c)
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Die Vertretung bleibt dem Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen vorbehalten, wenn
- aa)
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der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen den zugrunde liegenden Vertrag selbst geschlossen hat,
- bb)
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eine Entscheidung des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen den Gegenstand des Rechtsstreits bildet,
- cc)
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der Präsident oder der Vizepräsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben persönlich beteiligt ist.
- 2.
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Vertretung in VerwaltungsverfahrenFür die Vertretung des Bundes in Verwaltungsverfahren gilt Nr. 1 entsprechend. § 174 des Bundesbeamtengesetzes und § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleiben jedoch unberührt.
- 3.
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Rechtsgeschäftliche VertretungBei Rechtsgeschäften wird der Bund - unbeschadet besonders angeordneter Beschränkungen - durch den Präsidenten der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben insoweit vertreten, als der Bundesanstalt nach § 27 Abs. 1 der Wirtschaftsbestimmungen für die Reichsbehörden die Befugnis zur Erteilung von Annahme- und Auszahlungsanordnungen übertragen ist. Im übrigen vertritt der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen den Bund. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, die den Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstückes zum Gegenstand haben.
- 4.
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Abweichende RegelungenDer Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen kann im Einzelfall die Vertretung abweichend von dieser Anordnung regeln oder sie selbst übernehmen.
- 5.
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InkrafttretenDiese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen