(BVerfGGO 2015)
Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

Ausfertigungsdatum: 19.11.2014


§ 53 BVerfGGO 2015

Die mündliche Verhandlung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Auf Antrag des oder der Betroffenen kann die Öffentlichkeit zugelassen werden.