(BVerfGGO 2015)
Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

Ausfertigungsdatum: 19.11.2014


§ 50 BVerfGGO 2015

Dem Mitglied des Gerichts, gegen das sich der Antrag richtet, ist Gelegenheit zu geben, sich zum Antrag schriftlich und mündlich vor dem Plenum zu äußern.