Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

Ausfertigungsdatum: 12.03.1951


§ 96d BVerfGG

Das Bundesverfassungsgericht kann seine Entscheidung ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Bundeswahlausschuss gesondert zu übermitteln.