Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

Ausfertigungsdatum: 12.03.1951


§ 41 BVerfGG

Hat das Bundesverfassungsgericht über einen Antrag sachlich entschieden, so kann er gegen denselben Antragsgegner nur wiederholt werden, wenn er auf neue Tatsachen gestützt wird.