Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

Ausfertigungsdatum: 12.03.1951


§ 29 BVerfGG

Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.