Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird dem nach § 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1625) eingerichteten Prüfungsausschuss die Befugnis übertragen, über Widersprüche der beim Bundesversicherungsamt beschäftigten Regierungsinspektoranwärterinnen und -anwärter gegen Maßnahmen des Prüfungsausschusses nach der zuvor genannten Verordnung zu entscheiden.
Nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird dem Bundesversicherungsamt die Vertretung des Dienstherrn in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der beim Bundesversicherungsamt beschäftigten Regierungsinspektoranwärterinnen und -anwärter übertragen, soweit der nach § 12 Absatz 1 Satz 1 der in Abschnitt I genannten Verordnung eingerichtete Prüfungsausschuss über den Widerspruch entschieden hat.
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales