(1) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" wird von der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf schriftlichen Antrag für jede Buttersorte erteilt, wenn bei mindestens drei aufeinanderfolgenden monatlichen Prüfungen nach § 7 Abs. 1 bei jeder Butterprobe die Anforderungen des § 5 Abs. 1 bis 4 und des § 6 Abs. 1 erfüllt werden.
(2) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" ist zu widerrufen, wenn
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von der Gesamtzahl der zur Prüfung zugelassenen Butterproben einer Buttersorte eines Einsenders in drei aufeinanderfolgenden Monaten oder innerhalb der letzten sechs Monate mehr als ein Drittel nicht die Anforderungen des § 5 Abs. 1 bis 4 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt,
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bei der Prüfung der Butter nach § 7 Abs. 4 wiederholt Beanstandungen der Butter erfolgen, die die Molkerei verursacht hat,
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den Anweisungen der Überwachungsstelle im Rahmen von Nummer 2 der Anlage 1 nicht Folge geleistet wird oder
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von der Gesamtzahl der Butterproben einer Buttersorte eines Einsenders mehr als zwei Proben in sechs aufeinanderfolgenden Monaten aus einem der in Abschnitt 4.2 der Anlage 1 genannten Gründe nicht zur Prüfung zugelassen oder nicht regelmäßig zur Prüfung nach § 7 eingesandt oder bereitgehalten werden.
(3) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" wird wieder erteilt, wenn
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die Umstände, die zum Entzug führten, abgestellt sind und
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die Gesamtzahl der Butterproben einer Buttersorte eines Einsenders bei zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen nach § 7 Abs. 1 die Anforderungen des § 5 Abs. 1 bis 4 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 wieder erfüllt. Diese Prüfungen können im Benehmen mit der zuständigen Überwachungsstelle von einer anderen Überwachungsstelle durchgeführt werden.
(4) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" erlischt, wenn
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die Herstellung von Deutscher Markenbutter vorübergehend eingestellt wird und die Prüfung der ersten, nach Wiederaufnahme der Produktion hergestellten Butter die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 erforderliche Punktzahl nicht ergibt oder
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die Herstellung der Butter länger als sechs Monate eingestellt wird.
Die Einstellung der Herstellung ist der zuständigen Überwachungsstelle unverzüglich mitzuteilen.