Butterverordnung (ButtV 1997)
Verordnung über Butter und andere Milchstreichfette

Ausfertigungsdatum: 03.02.1997


§ 4 ButtV 1997 Inverkehrbringen nach Handelsklassen

Butter darf nach Handelsklassen im Sinne des Satzes 2 nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe des § 5 hergestellt ist und die Qualitätsanforderungen nach § 6 erfüllt. Handelsklassen sind "Deutsche Markenbutter" und "Deutsche Molkereibutter".