Butterverordnung (ButtV 1997)
Verordnung über Butter und andere Milchstreichfette

Ausfertigungsdatum: 03.02.1997


§ 14 ButtV 1997 Ergänzende Herstellungsvorschriften

Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung dürfen bei der Herstellung von Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert verwendet werden

1.
Milchsäurebakterienkulturen oder ein aus diesen gewonnenes Milchsäure-Konzentrat,
2.
Speisegelatine.