Butter der Handelsklassen darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung, unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung und des § 3 Abs. 2 bis 6 und 9, folgende Angaben enthält:
- 1.
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als Verkehrsbezeichnung
- a)
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im Falle des § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, die Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" und
- b)
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im Falle des § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, die Bezeichnung "Deutsche Molkereibutter",
- 2.
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die jeweilige Buttersorte nach § 5 Abs. 3,
- 3.
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im Falle von Butter, die zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt ist, die Angabe "zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt".