Auf Grund des Artikels 9 Nr. 16 des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), des § 15 Abs. 1 der Satzung der Unfallkasse des Bundes vom 22. Januar 2003, des § 83 Abs. 1 Satz 1 und 2, des § 33 Abs. 5, des § 34 Abs. 2 Satz 2, des § 42 Abs. 1 Satz 2 und des § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 24. Februar 2003 (BGBl. I S. 300) wird folgende Anordnung erlassen:
Im Rahmen des vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf den Vorstand der Unfallkasse des Bundes übertragenen Rechts als oberste Dienstbehörde überträgt der Vorstand der Unfallkasse des Bundes auf den Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes die Befugnis,
Der Vorstand der Unfallkasse des Bundes behält sich vor, die nach Abschnitt I erteilten Befugnisse im Einzelfall und in jedem Stadium des Verfahrens selbst wahrzunehmen.
Die vorstehende Anordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Vorstand der Unfallkasse des Bundes