(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der Arbeiten nach den Nummern 1 bis 4 anzufertigen: 
        
            - 1.
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                sieben Bürsten und Besen verschiedener Art unter Verwendung von mindestens zwei verschiedenen Fertigungstechniken; 
- 2.
- 
                
                    Zurichten von:
                     
                        - a)
- 
                            drei verschiedenen Sorten von Haaren, verkaufsfertig in zwei verschiedenen Längen, 
- b)
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                            drei verschiedenen Sorten von Haaren ungezupft, 
- c)
- 
                            einer Sorte Haar, verkaufsfertig aus vorgerichtetem Haar, 
- d)
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                            einer Haarmischung aus mindestens drei verschiedenen Haarsorten; 
 
- 3.
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                sieben Haarpinsel verschiedener Art, unter Verwendung von mindestens drei verschiedenen Haarsorten in mindestens fünf verschiedenen Größen; 
- 4.
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                sieben Borstpinsel verschiedener Art aus natürlichem oder synthetischem Material in fünf verschiedenen Größen. 
(2) Die in Absatz 1 genannten Bürsten und Pinsel sind nach Mustern oder Abbildungen zu fertigen.