(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der Arbeiten nach den Nummern 1 bis 4 anzufertigen:
- 1.
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sieben Bürsten und Besen verschiedener Art unter Verwendung von mindestens zwei verschiedenen Fertigungstechniken;
- 2.
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Zurichten von:
- a)
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drei verschiedenen Sorten von Haaren, verkaufsfertig in zwei verschiedenen Längen,
- b)
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drei verschiedenen Sorten von Haaren ungezupft,
- c)
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einer Sorte Haar, verkaufsfertig aus vorgerichtetem Haar,
- d)
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einer Haarmischung aus mindestens drei verschiedenen Haarsorten;
- 3.
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sieben Haarpinsel verschiedener Art, unter Verwendung von mindestens drei verschiedenen Haarsorten in mindestens fünf verschiedenen Größen;
- 4.
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sieben Borstpinsel verschiedener Art aus natürlichem oder synthetischem Material in fünf verschiedenen Größen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bürsten und Pinsel sind nach Mustern oder Abbildungen zu fertigen.