(1) Dem Bürsten- und Pinselmacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: 
        
        (2) Dem Bürsten- und Pinselmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 
        
            - 1.
- 
                Kenntnisse der Herstellungsverfahren für Bürsten, 
- 2.
- 
                Kenntnisse der Herstellungsverfahren für Pinsel, 
- 3.
- 
                Kenntnisse der Zurichtungsverfahren, 
- 4.
- 
                Kenntnisse der Bestückungsmaterialien, 
- 5.
- 
                Kenntnisse der für die Herstellung von Bürsten und Pinseln verwendeten Holz-, Metall- und Kunststoffteile, 
- 6.
- 
                Kenntnisse der für die Herstellung von Bürsten und Pinseln sowie für die Zurichtung von Bestückungsmaterialien verwendeten Hilfsstoffe, 
- 7.
- 
                Kenntnisse über Einsatz und Verwendung der Erzeugnisse des Bürsten- und Pinselmacher-Handwerks, 
- 8.
- 
                Kenntnisse der Vorrichtungen an Maschinen, bei denen Bürsten- oder Pinselsätze verwendet werden, 
- 9.
- 
                Kenntnisse der berufsbezogenen Maschinen, Werkzeuge und Geräte, 
- 10.
- 
                Kenntnisse über die Energieversorgung im Betrieb und über energiesparende Maßnahmen, 
- 11.
- 
                Kenntnisse der berufsbezogenen Produkt- und Erzeugnisregeln, 
- 12.
- 
                Kenntnisse der berufsbezogenen technischen Regeln und Vorschriften, 
- 13.
- 
                Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, 
- 14.
- 
                Kenntnisse über die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes, 
- 15.
- 
                Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen, 
- 16.
- 
                Auswählen der für die Herstellung von Bürsten und Pinseln zu verwendenden tierischen, pflanzlichen, synthetischen und sonstigen Bestückungsmaterialien, 
- 17.
- 
                Anfertigen des Pinselkopfes, insbesondere Abteilen des Bestückungsmaterials, Einfüllen, Verkleben des Materialbündels sowie Säubern des Pinselkopfes, 
- 18.
- 
                Vervollständigen des Pinselkopfes mit Griff, 
- 19.
- 
                Zusammenführen von Bestückungsmaterial mit den Bürstenträgern, 
- 20.
- 
                Einrichten und Bedienen von berufsbezogenen Maschinen und Anlagen, 
- 21.
- 
                Beschneiden und Fertigstellen der Bürsten, 
- 22.
- 
                Reinigen des Rohmaterials, 
- 23.
- 
                Schneiden, Sortieren und Mischen von Haaren und Borsten, 
- 24.
- 
                Nachreinigen und Verbessern der Qualität durch Einsatz chemischer Hilfsmittel, 
- 25.
- 
                Endbearbeiten durch Stoßen, Ausputzen, Binden, 
- 26.
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                Erproben und Kontrollieren der fertigen Erzeugnisse sowie Überwachen des Produktionsablaufs, 
- 27.
- 
                Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Maschinen, Werkzeuge und Geräte.