(1) Dem Bürsten- und Pinselmacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
(2) Dem Bürsten- und Pinselmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
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Kenntnisse der Herstellungsverfahren für Bürsten,
- 2.
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Kenntnisse der Herstellungsverfahren für Pinsel,
- 3.
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Kenntnisse der Zurichtungsverfahren,
- 4.
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Kenntnisse der Bestückungsmaterialien,
- 5.
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Kenntnisse der für die Herstellung von Bürsten und Pinseln verwendeten Holz-, Metall- und Kunststoffteile,
- 6.
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Kenntnisse der für die Herstellung von Bürsten und Pinseln sowie für die Zurichtung von Bestückungsmaterialien verwendeten Hilfsstoffe,
- 7.
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Kenntnisse über Einsatz und Verwendung der Erzeugnisse des Bürsten- und Pinselmacher-Handwerks,
- 8.
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Kenntnisse der Vorrichtungen an Maschinen, bei denen Bürsten- oder Pinselsätze verwendet werden,
- 9.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Maschinen, Werkzeuge und Geräte,
- 10.
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Kenntnisse über die Energieversorgung im Betrieb und über energiesparende Maßnahmen,
- 11.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Produkt- und Erzeugnisregeln,
- 12.
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Kenntnisse der berufsbezogenen technischen Regeln und Vorschriften,
- 13.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 14.
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Kenntnisse über die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,
- 15.
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Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen,
- 16.
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Auswählen der für die Herstellung von Bürsten und Pinseln zu verwendenden tierischen, pflanzlichen, synthetischen und sonstigen Bestückungsmaterialien,
- 17.
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Anfertigen des Pinselkopfes, insbesondere Abteilen des Bestückungsmaterials, Einfüllen, Verkleben des Materialbündels sowie Säubern des Pinselkopfes,
- 18.
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Vervollständigen des Pinselkopfes mit Griff,
- 19.
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Zusammenführen von Bestückungsmaterial mit den Bürstenträgern,
- 20.
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Einrichten und Bedienen von berufsbezogenen Maschinen und Anlagen,
- 21.
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Beschneiden und Fertigstellen der Bürsten,
- 22.
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Reinigen des Rohmaterials,
- 23.
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Schneiden, Sortieren und Mischen von Haaren und Borsten,
- 24.
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Nachreinigen und Verbessern der Qualität durch Einsatz chemischer Hilfsmittel,
- 25.
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Endbearbeiten durch Stoßen, Ausputzen, Binden,
- 26.
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Erproben und Kontrollieren der fertigen Erzeugnisse sowie Überwachen des Produktionsablaufs,
- 27.
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Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Maschinen, Werkzeuge und Geräte.