(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
    
        (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich 
        
            - 1.
- 
                auf die in den Anlagen 1 und 2 der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 
- 2.
- 
                auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „informationstechnisches Büromanagement“ statt.
    
        (4) Für den Prüfungsbereich „informationstechnisches Büromanagement“ bestehen folgende Vorgaben: 
        
            - 1.
- 
                der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, im Rahmen eines ganzheitlichen Arbeitsauftrages Büro- und Beschaffungsprozesse zu organisieren und kundenorientiert zu bearbeiten; dabei soll er nachweisen, dass er unter Anwendung von Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogrammen recherchieren, dokumentieren und kalkulieren kann; 
- 2.
- 
                der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich computergestützt bearbeiten; 
- 3.
- 
                die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.