| 1 | Manuelles Spanen und Umformen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
 | 
                        a)
                            Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählenb)
                            Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß feilen und entgratenc)
                            Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenmetallen, Kunststoffen nach Anriss mit der Handsäge trennend)
                            Innen- und Außengewinde herstellene)
                            Feinbleche und Kunststoffhalbzeuge mit Hand- und Handhebelscheren schneidenf)
                            Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen umformeng)
                            Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen | 18 |  | 
            
                | 2 | Maschinelles Bearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
 | 
                        a)
                            Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwendenb)
                            Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannenc)
                            Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen, ausrichten und spannend)
                            Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen durch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken herstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 reibene)
                            Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Maschinen schleifen und bohrenf)
                            Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 11 mit unterschiedlichen Drehmeißeln und Fräsern durch Drehen und Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeitenoderBleche und Profile unter Beachtung des Werkstoffes, der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform und der Anschlussmaße schneiden und biegeumformen |  | 
            
                | 
                        g)
                            Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger nutzenh)
                            Bauteile auf rechnergesteuerten Werkzeugmaschinen bearbeiten | 4 | 
            
                | 3 | Umgehen mit Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
 | 
                        a)
                            Werkstoffe in Bezug auf Verwendungszweck, Wärmebehandlung, Be- und Verarbeitung unterscheidenb)
                            Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff und Bearbeitbarkeit unterscheidenc)
                            Schneidstoffe unter Berücksichtigung des zu bearbeitenden Werkstoffs und der Werkzeugart auswählend)
                            Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, auswählen und verwenden | 2 |  | 
            
                | 
                        e)
                            Schleif- und Poliermittel auswählen und verwendenf)
                            Werkstücke härten, anlassen, glühen und auf Härte prüfen |  | 2 | 
            
                | 4 | Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
 | 
                        a)
                            Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützenb)
                            Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllenc)
                            Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentierend)
                            elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf mechanische Beschädigungen sichtprüfene)
                            Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen oder Geräte beachtenf)
                            Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbaueng)
                            demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch ablegen und lagern | 4 |  | 
            
                | 5 | Behandeln und Schützen der Oberfläche von Waffenteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
 | 
                        a)
                            Verfahren, insbesondere Ölen, Streich- und Tauchbrünieren, Galvanisieren, Nitrieren, Beschichten, Phosphatieren, auswählenb)
                            Oberflächen von Waffenteilen zur Behandlung vorbereitenc)
                            Oberflächen von Waffenteilen aus Metall mit verschiedenen Verfahren, insbesondere Streich- und Tauchbrünieren, behandelnd)
                            Oberflächen von Waffenteilen aus Holz und Kunststoff mit verschiedenen Verfahren behandeln |  | 8 | 
            
                | 6 | Fügen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
 | 
                        a)
                            Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixierenb)
                            Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen und mit Sicherungselementen sichernc)
                            Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung der Beschaffenheit der Fügeflächen verstiftend)
                            Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben |  |  | 
            
                |  |  | 
                        e)
                            
                                Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und Hartlöten auswählen, Bleche und Profile lötenoderBauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile aus Stahl bis zu einer Dicke von 5 mm durch Schmelzschweißen in verschiedenen Schweißpositionen fügen einschließlich 
                                 
                                    –
                                        die Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen–
                                        Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen–
                                        Einstellwerte festlegen–
                                        Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorbereiten–
                                        Betriebsbereitschaft herstellen | 10 |  | 
            
                | 7 | Montieren von Schusswaffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
 | 
                        a)
                            Bau- und Waffenteile montagegerecht bereitstellen sowie nach technischen Unterlagen und Kennzeichnung den Montagevorgängen zuordnenb)
                            Bau- und Waffenteile für den funktionsgerechten Einbau prüfenc)
                            Fügeflächen hinsichtlich Oberflächenform und Oberflächenbeschaffenheit anpassend)
                            Bau- und Waffenteile nach technischen Unterlagen zu Baugruppen montieren und auf Funktion prüfen | 16 |  | 
            
                | 
                        e)
                            Baugruppen und Waffenteile bereitstellen und den Montagevorgängen zuordnenf)
                            Lage von Baugruppen und Waffenteilen zueinander festlegen und Verbindungen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen herstelleng)
                            zusammengehörige Werkstücke für feste und bewegliche Verbindungen nach Gegenstück, Lehre oder Zeichnungsangaben passenh)
                            Baugruppen und Waffenteile prüfen und justieren, Verbindungen kontrollieren |  | 24 | 
            
                | 8 | Montieren optischer Geräte auf Schusswaffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)
 | 
                        a)
                            Eignung optischer Geräte, insbesondere hinsichtlich Einsatzbereich und Anforderungen, beurteilenb)
                            Montagetypen für optische Geräte auswählenc)
                            Montageposition festlegend)
                            vorgefertigte und fertige Montageteile entsprechend den Anforderungen auswählen und beschaffene)
                            Montagen und Montageteile fertigenf)
                            optische Geräte, insbesondere mittels Aufschub-, Aufkipp-, Fest-, Sattel-, Schwenk- und Suhler-Einhakmontagen, montieren |  | 12 | 
            
                | 9 | Warten und Instandsetzen von Schusswaffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)
 | 
                        a)
                            Zustand von Waffenteilen und Baugruppen überprüfen und beurteilen, über Instandsetzung oder Austausch entscheidenb)
                            Schusswaffen demontieren und reinigen, Teile hinsichtlich Lage- und Funktionszuordnung kennzeichnen und systematisch ablegen | 8 |  | 
            
                | 
                        c)
                            schadhafte Waffenteile und Baugruppen nacharbeiten und austauschen, Ersatzteile beschaffen und herstellend)
                            Schusswaffen zusammenbauen und auf Funktion und Sicherheit prüfen |  | 13 | 
            
                | 10 | Herstellen der Gesamtfunktion von Schusswaffen und Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)
 | 
                        a)
                            Betriebssicherheit von Schusswaffen, insbesondere durch Kontrolle der Sicherungselemente und Sicherungseinrichtungen, überprüfenb)
                            für die Gesamtfunktion notwendige Einzelfunktionen prüfen, Funktionsfähigkeit von Baugruppen durch Einstellen herstellenc)
                            ballistische Werte und ballistische Tabellen auswerten und für das Einschießen von Waffen nutzend)
                            Einschießen, Funktions- und Kontrollschießen der Schusswaffen über offene Visierung und optische Zielgeräte durchführen; Ergebnisse dokumentierene)
                            optische Geräte einstellen, Fehler erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung einleiten |  | 4 | 
            
                | 11 | Ballistik und Munition (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11)
 | 
                        a)
                            Prozesskenngrößen der Innenballistik, insbesondere Gasdruckverlauf und Wechselwirkungen der Komponenten, bewertenb)
                            Prozesskenngrößen der Außenballistik, insbesondere Flugbahnverlauf und Wechselwirkungen der physikalischen Einflüsse, bewertenc)
                            Kenngrößen der Zielballistik, insbesondere Anforderungen an Geschosse unterscheiden, Geschosskonstruktionen und Wirkungsweise, bewertend)
                            historische Entwicklung und technischen Aufbau von Munition unterscheidene)
                            verschiedene Geschosse und Schrotarten unterscheiden und Verwendungsmöglichkeiten zuordnenf)
                            Kunden Einsatzmöglichkeiten und Funktionsweisen von Wiederladegeräten erläutern |  | 3 | 
            
                | 12 | Waffenrechtliche Bestimmungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12)
 | 
                        a)
                            
                        b)
                            waffenrechtliche Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf Erwerb, Besitz, Führung, Transport, Aufbewahrung, Überlassung und Herstellung, anwendenc)
                            Kennzeichnung von Waffen und Munition prüfen und vornehmend)
                            amtliche Prüfung von Waffen und Munition veranlassen |  | 1 |