1 | Manuelles Spanen und Umformen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) |
- a)
-
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen
- b)
-
Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß feilen und entgraten
- c)
-
Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenmetallen, Kunststoffen nach Anriss mit der Handsäge trennen
- d)
-
Innen- und Außengewinde herstellen
- e)
-
Feinbleche und Kunststoffhalbzeuge mit Hand- und Handhebelscheren schneiden
- f)
-
Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen umformen
- g)
-
Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen
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2 | Maschinelles Bearbeiten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) |
- a)
-
Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden
- b)
-
Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
- c)
-
Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen, ausrichten und spannen
- d)
-
Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen durch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken herstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 reiben
- e)
-
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Maschinen schleifen und bohren
- f)
-
Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 11 mit unterschiedlichen Drehmeißeln und Fräsern durch Drehen und Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeitenoderBleche und Profile unter Beachtung des Werkstoffes, der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform und der Anschlussmaße schneiden und biegeumformen
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- g)
-
Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger nutzen
- h)
-
Bauteile auf rechnergesteuerten Werkzeugmaschinen bearbeiten
| 4 |
3 | Umgehen mit Werk- und Hilfsstoffen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) |
- a)
-
Werkstoffe in Bezug auf Verwendungszweck, Wärmebehandlung, Be- und Verarbeitung unterscheiden
- b)
-
Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff und Bearbeitbarkeit unterscheiden
- c)
-
Schneidstoffe unter Berücksichtigung des zu bearbeitenden Werkstoffs und der Werkzeugart auswählen
- d)
-
Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, auswählen und verwenden
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- e)
-
Schleif- und Poliermittel auswählen und verwenden
- f)
-
Werkstücke härten, anlassen, glühen und auf Härte prüfen
| | 2 |
4 | Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) |
- a)
-
Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen
- b)
-
Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
- c)
-
Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren
- d)
-
elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen
- e)
-
Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen oder Geräte beachten
- f)
-
Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen
- g)
-
demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch ablegen und lagern
| 4 | |
5 | Behandeln und Schützen der Oberfläche von Waffenteilen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) |
- a)
-
Verfahren, insbesondere Ölen, Streich- und Tauchbrünieren, Galvanisieren, Nitrieren, Beschichten, Phosphatieren, auswählen
- b)
-
Oberflächen von Waffenteilen zur Behandlung vorbereiten
- c)
-
Oberflächen von Waffenteilen aus Metall mit verschiedenen Verfahren, insbesondere Streich- und Tauchbrünieren, behandeln
- d)
-
Oberflächen von Waffenteilen aus Holz und Kunststoff mit verschiedenen Verfahren behandeln
| | 8 |
6 | Fügen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) |
- a)
-
Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren
- b)
-
Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen und mit Sicherungselementen sichern
- c)
-
Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung der Beschaffenheit der Fügeflächen verstiften
- d)
-
Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben
| | |
| |
- e)
-
Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und Hartlöten auswählen, Bleche und Profile lötenoderBauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile aus Stahl bis zu einer Dicke von 5 mm durch Schmelzschweißen in verschiedenen Schweißpositionen fügen einschließlich
- –
-
die Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen
- –
-
Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen
- –
-
Einstellwerte festlegen
- –
-
Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorbereiten
- –
-
Betriebsbereitschaft herstellen
| 10 | |
7 | Montieren von Schusswaffen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) |
- a)
-
Bau- und Waffenteile montagegerecht bereitstellen sowie nach technischen Unterlagen und Kennzeichnung den Montagevorgängen zuordnen
- b)
-
Bau- und Waffenteile für den funktionsgerechten Einbau prüfen
- c)
-
Fügeflächen hinsichtlich Oberflächenform und Oberflächenbeschaffenheit anpassen
- d)
-
Bau- und Waffenteile nach technischen Unterlagen zu Baugruppen montieren und auf Funktion prüfen
| 16 | |
- e)
-
Baugruppen und Waffenteile bereitstellen und den Montagevorgängen zuordnen
- f)
-
Lage von Baugruppen und Waffenteilen zueinander festlegen und Verbindungen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen herstellen
- g)
-
zusammengehörige Werkstücke für feste und bewegliche Verbindungen nach Gegenstück, Lehre oder Zeichnungsangaben passen
- h)
-
Baugruppen und Waffenteile prüfen und justieren, Verbindungen kontrollieren
| | 24 |
8 | Montieren optischer Geräte auf Schusswaffen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) |
- a)
-
Eignung optischer Geräte, insbesondere hinsichtlich Einsatzbereich und Anforderungen, beurteilen
- b)
-
Montagetypen für optische Geräte auswählen
- c)
-
Montageposition festlegen
- d)
-
vorgefertigte und fertige Montageteile entsprechend den Anforderungen auswählen und beschaffen
- e)
-
Montagen und Montageteile fertigen
- f)
-
optische Geräte, insbesondere mittels Aufschub-, Aufkipp-, Fest-, Sattel-, Schwenk- und Suhler-Einhakmontagen, montieren
| | 12 |
9 | Warten und Instandsetzen von Schusswaffen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) |
- a)
-
Zustand von Waffenteilen und Baugruppen überprüfen und beurteilen, über Instandsetzung oder Austausch entscheiden
- b)
-
Schusswaffen demontieren und reinigen, Teile hinsichtlich Lage- und Funktionszuordnung kennzeichnen und systematisch ablegen
| 8 | |
- c)
-
schadhafte Waffenteile und Baugruppen nacharbeiten und austauschen, Ersatzteile beschaffen und herstellen
- d)
-
Schusswaffen zusammenbauen und auf Funktion und Sicherheit prüfen
| | 13 |
10 | Herstellen der Gesamtfunktion von Schusswaffen und Zubehör
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) |
- a)
-
Betriebssicherheit von Schusswaffen, insbesondere durch Kontrolle der Sicherungselemente und Sicherungseinrichtungen, überprüfen
- b)
-
für die Gesamtfunktion notwendige Einzelfunktionen prüfen, Funktionsfähigkeit von Baugruppen durch Einstellen herstellen
- c)
-
ballistische Werte und ballistische Tabellen auswerten und für das Einschießen von Waffen nutzen
- d)
-
Einschießen, Funktions- und Kontrollschießen der Schusswaffen über offene Visierung und optische Zielgeräte durchführen; Ergebnisse dokumentieren
- e)
-
optische Geräte einstellen, Fehler erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung einleiten
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11 | Ballistik und Munition
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) |
- a)
-
Prozesskenngrößen der Innenballistik, insbesondere Gasdruckverlauf und Wechselwirkungen der Komponenten, bewerten
- b)
-
Prozesskenngrößen der Außenballistik, insbesondere Flugbahnverlauf und Wechselwirkungen der physikalischen Einflüsse, bewerten
- c)
-
Kenngrößen der Zielballistik, insbesondere Anforderungen an Geschosse unterscheiden, Geschosskonstruktionen und Wirkungsweise, bewerten
- d)
-
historische Entwicklung und technischen Aufbau von Munition unterscheiden
- e)
-
verschiedene Geschosse und Schrotarten unterscheiden und Verwendungsmöglichkeiten zuordnen
- f)
-
Kunden Einsatzmöglichkeiten und Funktionsweisen von Wiederladegeräten erläutern
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12 | Waffenrechtliche Bestimmungen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) |
- a)
-
- b)
-
waffenrechtliche Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf Erwerb, Besitz, Führung, Transport, Aufbewahrung, Überlassung und Herstellung, anwenden
- c)
-
Kennzeichnung von Waffen und Munition prüfen und vornehmen
- d)
-
amtliche Prüfung von Waffen und Munition veranlassen
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