Buchbinder-Ausbildungsverordnung (BuchbAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder und zur Buchbinderin

Ausfertigungsdatum: 20.05.2011


§ 1 BuchbAusbV Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Buchbinders und der Buchbinderin wird nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 39 der Anlage B 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.