(BtMKostV)
Betäubungsmittel-Kostenverordnung

Ausfertigungsdatum: 30.06.2009


Anlage 1 BtMKostV (zu § 1) Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1676 - 1677)


GebührennummerGebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche LeistungGebühr in Euro
1    Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes
1.1  Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:
1.1.1Anbau einschließlich Gewinnung190
1.1.2Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden)380
1.1.3Binnenhandel470
1.1.4– jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als7 050
1.1.5Außenhandel einschließlich Binnenhandel830
1.1.6– jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als12 450
1.2  Soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, wird für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:
1.2.1Anbau einschließlich Gewinnung150
1.2.2Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden und von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken)150
1.2.3Erwerb150
1.2.4Abgabe150
1.2.5Einfuhr150
1.2.6Ausfuhr150
1.3  Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je ausgenommene Zubereitung und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:
1.3.1Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden)380
1.3.2Einfuhr400
1.3.3Ausfuhr400
2    Bearbeitung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 des Betäubungsmittelgesetzes
2.1  Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsels oder einer Rechtsformänderung einer Apotheke oder eines Apothekenverbundes70
2.2  Anzeige einer Änderung des Namens oder der Anschrift der Apotheke oder des Apothekenbetreibers35
3    In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes werden folgende Gebühren erhoben:
3.1  Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund neu aufgenommener Verkehrsarten, Betäubungsmittel oder ausgenommener Zubereitungenentsprechend
Gebührennummer 1
3.2  Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung in der Person des Erlaubnisinhabers50 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1
3.3  Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung der Lage der Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes,50 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1
4    In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes werden je Betriebsstätte folgende Gebühren erhoben:
4.1  Änderung einer Erlaubnis, soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, je Änderung75
4.2  Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung150
5    Verlängerung einer nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes befristeten Erlaubnis25 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1
6    Änderung einer Erlaubnis von Amts wegen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes150
7    Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 15 des Betäubungsmittelgesetzes150
8    Besichtigungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes200 bis 4 000
9    Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 3 Absatz 1, Ausfuhrgenehmigung nach § 9 Absatz 1, sowie einer Durchfuhrgenehmigung nach § 13 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung, je Betäubungsmittel oder je ausgenommene Zubereitung60
10   Vernichtung von Betäubungsmitteln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 16 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes, bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen je angefangenes Kilogramm, bei abgeteilten Zubereitungen je angefangene 500 Stück30
11   Sonstige auf Antrag vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
11.1 Nicht einfache schriftliche Fachauskünfte50 bis 500
11.2 Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen50 bis 250
11.3 Fachliche Beratung des Antragstellers150 bis 1 500