(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 ist verpflichtet, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte getrennt für jede Betriebsstätte und für jedes Betäubungsmittel die jeweilige Menge zu melden, die
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beim Anbau gewonnen wurde, unter Angabe der Anbaufläche nach Lage und Größe,
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hergestellt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausgangsstoffen,
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zur Herstellung anderer Betäubungsmittel verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Betäubungsmitteln,
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zur Herstellung von nicht unter dieses Gesetz fallenden Stoffen verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Stoffen,
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zur Herstellung ausgenommener Zubereitungen verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Zubereitungen,
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eingeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausfuhrländern,
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ausgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Einfuhrländern,
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erworben wurde,
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abgegeben wurde,
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vernichtet wurde,
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zu anderen als den nach den Nummern 1 bis 10 angegebenen Zwecken verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Verwendungszwecken und
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am Ende des jeweiligen Kalenderhalbjahres als Bestand vorhanden war.
(2) Die in den Meldungen anzugebenden Mengen sind
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bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge und
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bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.
(3) Die Meldungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 12 sind dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils bis zum 31. Januar und 31. Juli für das vergangene Kalenderhalbjahr und die Meldung nach Absatz 1 Nr. 1 bis zum 31. Januar für das vergangene Kalenderjahr einzusenden.
(4) Für die in Absatz 1 bezeichneten Meldungen sind die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden.