(BTGO1980Anl1ABest)
Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages

Ausfertigungsdatum: 26.06.1987


3. BTGO1980Anl1ABest

Bei einer Anzeige gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Nr. 2 bis 5 der Verhaltensregeln sind die Art der Tätigkeit sowie Name und Anschrift des Unternehmens oder der Organisation mitzuteilen. Soweit es sich nicht um allgemein bekannte Unternehmen oder Organisationen handelt, ist eine kurze Angabe zu ihrem Tätigkeitsbereich erforderlich.