Berechtigt zur Stellung eines Antrages auf Aufhebung der Immunität sind
- a)
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die Staatsanwaltschaften, Gerichte, Ehren- und Berufsgerichte öffentlich-rechtlichen Charakters sowie berufsständische Einrichtungen, die kraft Gesetzes Standesaufsicht ausüben,
- b)
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im Privatklageverfahren das Gericht, bevor es nach § 383
StPO das Hauptverfahren eröffnet,
- c)
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der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren, soweit das Gericht nicht auch ohne dessen Antrag tätig werden kann,
- d)
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der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung.