Berechtigt zur Stellung eines Antrages auf Aufhebung der Immunität sind 
        
            - a)
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                die Staatsanwaltschaften, Gerichte, Ehren- und Berufsgerichte öffentlich-rechtlichen Charakters sowie berufsständische Einrichtungen, die kraft Gesetzes Standesaufsicht ausüben, 
- b)
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                im Privatklageverfahren das Gericht, bevor es nach § 383  StPO das Hauptverfahren eröffnet, 
- c)
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                der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren, soweit das Gericht nicht auch ohne dessen Antrag tätig werden kann, 
- d)
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                der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung.