(1) Folgende Vorlagen können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt werden (selbständige Vorlagen): 
        
            - a)
- 
                Gesetzentwürfe, 
- b)
- 
                Beschlußempfehlungen des Ausschusses nach Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß), 
- c)
- 
                Anträge auf Zurückweisung von Einsprüchen des Bundesrates, 
- d)
- 
                Anträge, 
- e)
- 
                Berichte und Materialien zur Unterrichtung des Bundestages (Unterrichtungen), 
- f)
- 
                Große Anfragen an die Bundesregierung und ihre Beantwortung, 
- g)
- 
                Wahlvorschläge, soweit sie als Drucksachen verteilt worden sind, 
- h)
- 
                Beschlußempfehlungen und Berichte in Wahlprüfungs-, Immunitäts- und Geschäftsordnungsangelegenheiten, 
- i)
- 
                Beschlußempfehlungen und Berichte über Petitionen, 
- j)
- 
                Beschlußempfehlungen und Berichte des Rechtsausschusses über Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht, 
- k)
- 
                Beschlußempfehlungen und Berichte von Untersuchungsausschüssen, 
- l)
- 
                Zwischenberichte der Ausschüsse, 
- m)
- 
                Rechtsverordnungen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Grundlagen dem Bundestag zuzuleiten sind. 
        (2) Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind (unselbständige Vorlagen): 
        
            - a)
- 
                Beschlußempfehlungen und Berichte der Ausschüsse, 
- b)
- 
                Änderungsanträge, 
- c)
- 
                Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Unterrichtungen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen, Entschließungen des Europäischen Parlaments, Unionsdokumente, Stabilitätsvorlagen und Rechtsverordnungen. 
(3) Als Vorlagen im Sinne des § 76 gelten auch Kleine Anfragen; sie können nicht als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.