(BTÄO)
Bundes-Tierärzteordnung

Ausfertigungsdatum: 17.05.1965


§ 10 BTÄO

Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.