(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahre 1994
- 1.
-
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 91.200 Deutsche Mark jährlich und 7.600 Deutsche Mark monatlich,
- 2.
-
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 112.800 Deutsche Mark jährlich und 9.400 Deutsche Mark monatlich.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.1994 - 31.12.1994" um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahre 1994
- 1.
-
in der Rentenversicherung der Arbeit und der Angestellten 70.800 Deutsche Mark jährlich und 5.900 Deutsche Mark monatlich,
- 2.
-
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 87.600 Deutsche Mark jährlich und 7.300 Deutsche Mark monatlich.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.1994 - 31.12.1994" um die Jahresbeträge ergänzt.