Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über
- 1.
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Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
- 2.
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die Geheimhaltung (§ 16),
- 3.
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die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15),
- 4.
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die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,
- 5.
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die Trennung und Löschung (§ 12),
- 6.
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die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14),
- 7.
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den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Absatz 7),
- 8.
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die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung des Statistikregisters (§ 13 Absatz 1),
- 9.
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die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Absatz 2).