BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)
Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz

Ausfertigungsdatum: 22.04.2016


Anhang 7 BSI-KritisV (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Transport und Verkehr

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1918 — 1922)



Teil 1
Grundsätze und Fristen

1.
Im Sinne von Anhang 7 ist oder sind
a)
im Luftverkehr
aa)
Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzeneine Anlage oder ein System für die Passagier- oder Gepäckabfertigung im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 oder 3 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.
bb)
Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzeneine Anlage oder ein System zur Abfertigung von Fracht im Luftverkehr im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.
cc)
Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzesdie Gesamtheit aller Anlagen oder Systeme zur Erbringung von sonstigen Bodenabfertigungsdiensten nach § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5, 7, 9 oder 10 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.
dd)
Flugsicherung und Luftverkehrskontrolleeine Anlage oder ein System der Flugsicherungsdienste nach § 27c Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
b)
im Schienenverkehr
aa)
Personenbahnhof der Eisenbahnein Bahnhof gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in der jeweils geltenden Fassung zur Abwicklung des Reiseverkehrs.
bb)
Güterbahnhofein Bahnhof zur Abwicklung des Güterverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
cc)
Zugbildungsbahnhofein Bahnhof zur Bildung von Zügen (Einzelwagen, Ganzzüge sowie kombinierter Verkehr).
dd)
Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahnein Schienennetz gemäß § 4 Absatz 3 bis 7 und 10 bis 11 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der zugehörigen Stellwerke.
ee)
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahndie zentrale Einrichtung des Eisenbahninfrastrukturbetreibers, die den Zugbetrieb vorausschauend und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert.
ff)
Leitzentrale der Eisenbahneine regionale oder überregionale, zentrale Einrichtung des Eisenbahnverkehrsunternehmens zur Überwachung des betrieblichen Ist-Zustandes, zur Einleitung von Maßnahmen bei Verspätungen oder Störungsfällen sowie zur Disposition der unternehmenseigenen Züge auf dem Netz.
c)
in der See- und Binnenschifffahrt
aa)
Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraßeneine Anlage oder System zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
bb)
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und BinnenschifffahrtRevier- und Verkehrszentralen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.
cc)
Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrteine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung von Seeschiffen nach einem festen Fahrplan.
dd)
Anlage oder System zur Disposition von Binnenschiffen (nur Güterverkehr)ein IT-System zur Disposition des Schiffraums der Binnenschifffahrtsflotte.
d)
im Straßenverkehr
aa)
Verkehrssteuerungs- und Leitsystemeine Anlage oder ein System zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung genannten Einrichtungen, der Betriebstechnik sowie der Telekommunikationsnetze.
bb)
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehrein System für die kommunale Steuerung und Überwachung von Lichtsignalanlagen, von Verkehrsbeeinflussungsanlagen sowie von Verkehrswarn- und Informationssystemen.
e)
im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
aa)
Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV)das schienengebundene Netz des ÖSPV im Sinne des § 4 Absatz 1 bis 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der zu diesen Strecken gehörenden Stellwerke und Beeinflussungsanlagen sowie der Fahrstromversorgung und Haltestellen.
bb)
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem des ÖPNVeine Anlage zur übergeordneten verkehrsübergreifenden Überwachung und Steuerung des ÖPNV auf kommunaler Ebene.
cc)
Leitzentrale des ÖSPV (Betreiber, Verkehrsunternehmen)eine Anlage oder ein System zur betreiberseitigen Überwachung und Steuerung des Verkehrs einschließlich der Flottentelematik.
f)
in der Logistik
aa)
Anlage oder System zum Betrieb eines Logistikzentrums in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistikeine Anlage oder ein System zur Bereitstellung, Verteilung, Lagerung, Bearbeitung oder zum Umschlag von Gütern in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik.
bb)
Anlage oder IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwaltung in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistikein betreiberseitiges, zentrales IT-System zur Gesamtkoordinierung und -steuerung von Logistikdienstleistungen in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik.
g)
sonstige
aa)
Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldungeine Anlage oder ein System zur Messung meteorologischer Größen, zur Beobachtung von Wetter und Klima sowie zur Messung von Gezeiten- und Wasserstand (Pegelstation).
bb)
SatellitennavigationssystemAnlage der Bodeninfrastruktur (zum Beispiel Bodenstationen, Kontrollzentren) im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme.
2.
Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.
3.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
4.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
a)
auf demselben Betriebsgelände liegen,
b)
mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
c)
einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
d)
unter gemeinsamer Leitung stehen.

Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

5.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.1.4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von durchschnittlich 0,035 Flugbewegungen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

17 500 Flugbewegungen/Jahr = 0,035 Flugbewegungen/Jahr x 500 000
6.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 und 1.2.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Güterschienenverkehr von 1 460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person, eines Regelschwellenwerts von 500 000 versorgten Personen sowie einer durchschnittlichen Transportleistung von 32 000 Tonnenkilometern pro Güterzug pro Jahr wie folgt berechnet:

7.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.2.6 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Güterschienenverkehr von 1 460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

730 000 000 tkm/Jahr = 1 460 tkm/Jahr x 500 000
8.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Frachtmenge der Seeschifffahrtsflotte von 3,75 Tonnen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

1 875 000 t/Jahr = 3,75 t/Jahr x 500 000
9.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Transportleistung der durch die Binnenschifffahrtsflotte transportierten Fracht von 691 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

345 500 000 tkm/Jahr = 691 tkm/Jahr x 500 000
10.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.6.1 und 1.6.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gütermenge von 34 Tonnen pro Jahr zur Versorgung einer Person im Straßenverkehr und eines Regelschwellenwerts von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:17 000 000 t/Jahr = 34 t/Jahr x 500 000

Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte

Spalte ASpalte BSpalte CSpalte D
Nr.AnlagenbezeichnungBemessungskriteriumSchwellenwert
1.Personen- und Güterverkehr
1.1im Luftverkehr
1.1.1Anlage oder System zur Passagierabfertigung an FlugplätzenAnzahl der Passagiere/Jahr20 000 000
1.1.2Anlage oder System zur
Frachtabfertigung an Flugplätzen
Gütermenge in Tonnen/Jahr750 000
1.1.3Infrastrukturbetrieb eines FlugplatzesGütermenge in Tonnen/Jahr oder750 000
Anzahl der Passagiere/Jahr20 000 000
1.1.4Flugsicherung und
Luftverkehrskontrolle
Anzahl Flugbewegungen/Jahr17 500
1.2im Schienenverkehr der Eisenbahn
1.2.1Personenbahnhof der EisenbahnBahnhofskategoriejeweils
höchste Kategorie
1.2.2GüterbahnhofAnzahl ausgehender Züge/Jahr23 000
1.2.3ZugbildungsbahnhofAnzahl gebildete Züge/Jahr23 000
1.2.4Schienennetz und Stellwerke der
Eisenbahn
Schienennetz nach TEN-VKernnetz
1.2.5Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der EisenbahnLeitsystem des Schienennetzes nach
TEN-V
Kernnetz
1.2.6Leitzentrale der Eisenbahndisponierte Transportleistung
(Personenverkehr) in Zugkilometer/Jahr
pro Netz/Teilnetz oder
8 200 000
disponierte Transportleistung
(Güterverkehr) in Tonnenkilometer/Jahr
730 000 000
1.3in der See- und Binnenschifffahrt
1.3.1Anlage oder System zum Betrieb von BundeswasserstraßenGüterverkehrsdichte in Tonnen17 000 000
1.3.2Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und BinnenschifffahrtGüterverkehrsdichte in Tonnen17 000 000
1.3.3Leitzentrale von Betreibern und
Verkehrsunternehmen der
Seeschifffahrt
Disponierte Frachtmenge in Tonnen/Jahr1 875 000
1.3.4Anlage oder System zur Disposition von Binnenschiffen (nur Güterverkehr)disponierte Transportleistung
in Tonnenkilometer/Jahr
345 500 000
1.4im Straßenverkehr
1.4.1Verkehrssteuerungs- und LeitsystemVerkehrssteuerungs- und Leitsystem der BundesfernstraßenVerkehrs-
steuerungs- und Leitsystem für das Netz der Bundesautobahnen
1.4.2Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen StraßenverkehrAnzahl Einwohner der versorgten Stadt500 000
1.5im ÖPNV
1.5.1Schienennetz und Stellwerke des
öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV)
Anzahl Fahrgäste/Jahr125 000 000
1.5.2Verkehrssteuerungs- und Leitsystem des ÖPNVAnzahl Fahrgäste/Jahr125 000 000
1.5.3Leitzentrale des ÖSPV
(Betreiber, Verkehrsunternehmen)
Anzahl Fahrgäste/Jahr125 000 000
1.6in der Logistik
1.6.1Anlage oder System zum Betrieb eines Logistikzentrums in den
Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder
Luftfrachtlogistik
Gütermenge in Tonnen/Jahr17 000 000
1.6.2Anlage oder IT-System zur Logistiksteuerung- oder Verwaltung in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder
Luftfrachtlogistik
Gesamtmenge bereitgestellte,
verteilte, gelagerte, bearbeitete oder
umgeschlagene Gütermenge
in Tonnen/Jahr
17 000 000
1.7Sonstige
1.7.1Anlage zur Wettervorhersage,
zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldung
Gesetzliche Verpflichtung zur
Diensterbringung
Anlagen
im Sinne des
§ 4 Absatz 1
DWD-Gesetz oder des
§ 1 Absatz 9
SeeAufgG
1.7.2SatellitennavigationssystemBetrieb der BodeninfrastrukturAnlagen
im Sinne des Artikels 28 der
Verordnung (EU)
Nr. 1285/2013