Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung auf den folgenden Gebieten:
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Flaggenrecht,
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Ausbildungs- und Befähigungswesen,
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Schiffsvermessung,
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Zulassung einschließlich Prüfung nautischer Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente,
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Abwehr äußerer Gefahren auf See nach Kapitel XI-2 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (BGBl. 1979 II S. 141, 142),
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Marktüberwachung von Schiffsausrüstung,
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schiffsbezogenes Umweltrecht,
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Aufsicht über benannte Stellen für Schiffsausrüstung,
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Zulassung von Windenergieanlagen auf See, Offshore-Anbindungsleitungen sowie sonstigen Einrichtungen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und auf Hoher See in den Fällen des § 44 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 19 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
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Bergrecht im Festlandsockel und
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Raumordnungsrecht in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone.